Sicherungsschein

Sicherungsschein

Gem. § 651 k Abs.1 BGB hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden:

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

In § 651 k BGB ist ausdrücklich statuiert, dass Reiseveranstalter und Reisevermittler  Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.

Lassen Sie sich unbedingt einen Sicherungsschein aushändigen und bewahren Sie diesen gut auf.

Der Sicherungsschein deckt das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab. Bringen Sie den Sicherungsschein zum Termin bei uns bitte mit.

Wichtig ist, dass das Insolvenzrisiko von Leistungsträgern des Reiseveranstalters (Hotel oder Fluggesellschaft ist insolvent) oder Reisevermittlern (Reisebüro ist insolvent) nicht abgedeckt ist.

Hiervon zu unterscheiden ist aber, dass der Reiseveranstalter über § 278 BGB für seine Leistungsträger auch dann einzustehen hat, wenn diese insolvent sind.

Der Reiseveranstalter kann sich hier nicht – wie es oft geschieht – darauf berufen, es liege kein Verschulden vor. Hinsichtlich der Insolvenz einer Fluggesellschaft wurde insofern bereits entschieden, dass der Reiseveranstalter auch hierfür einstehen muss (vgl. AG Ludwigsburg, Urteil v. 21.07.2004, 9 C 222/04).