Reiserücktrittsversicherung

Reiserücktrittsversicherung

Auch im Zusammenhang mit Reiserücktrittsversicherungen ist anzuraten, anwaltlichen Beistand einer auf das Reiserecht spezialisierten Kanzlei einzuholen.

Der Reiseveranstalter ist immer verpflichtet, auf eine Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht ist der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig. Der Reisende ist dann so zu stellen als ob die Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen worden wäre.

Bei einer Reiserücktrittsversicherung müssen von der Versicherungsgesellschaft bei Stornierung vor Reiseantritt die Stornogebühren des Reiseveranstalters, des Hotels und der Mietwagenfirma erstattet werden.

Bei Stornierung nach Reiseantritt müssen von der Versicherungsgesellschaft die Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Reise entstehen (z.B. Kosten für einen vorzeitigen Rückflug) erstattet werden. 

Die Versicherungsgesellschaft muss zusätzlich anfallende Unterkunfts- und Verpflegungskosten erstatten, wenn die Reise aufgrund von Krankheit unplanmäßig verlängert werden musste.

Eine Reiserücktrittsversicherung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der Reise abgeschlossen werden.

Welche Gründe für den Reiserücktritt ausreichen, ist je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich.

Versicherte Risiken, bei denen der Versicherte in jedem Falle berechtigt ist, von der Reise zurück zu treten sind u.a.:

a) unerwartete (nicht voraussehbare) schwere Erkrankung (Bsp. Morbus Crohn oder Rückfall bei Alkoholikern)

b) schwerer Unfall

c) Tod einer sog. Risikoperson (Versicherter, Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder)

d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder einer Risikoperson durch Feuer, Ãœberschwemmung, Diebstahl

e) Schwangerschaft, wenn die Durchführung der Reise unzumutbar wird oder Impfunverträglichkeit einer versicherten Person oder einer Risikoperson,

f) drohender Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson oder Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit

Zu unterscheiden sind Versicherungen mit und ohne Selbstbehalt.

Bei Reiserücktritt muss der Versicherte 25,00 € selbst zahlen.

Bei Stornierung wegen Krankheit muss der Versicherte 20 % der durch die Reisestornierung entstehenden Kosten tragen.

Versicherungsgesellschaften müssen bei Streiks oder in Fällen höherer Gewalt (z.B. Bürgerkrieg, Naturkatastrophe) nicht zahlen.

Der Versicherte muss bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse unverzüglich schriftlich (wir empfehlen Einschreiben mit Rückschein) gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt erklären und die Versicherungsgesellschaft benachrichtigen.

Der Versicherungsgesellschaft muss der Versicherte alle Umstände mitteilen, die zum Reiserücktritt geführt haben.

Die Versicherten sollten sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht bemühen, die Kosten, die durch den Rücktritt verursacht werden, so gering wie möglich zu halten.