Fluggastrecht

Fluggastrecht

Unsere Kanzlei ist auf das Fluggastrecht spezialisiert.

Dieses Rechtsgebiet ist hauptsächlich in EU-Verordnungen oder Übereinkommen geregelt. Subsidiär gilt Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).

Das Fluggastrecht befasst sich u.a. mit Ansprüchen bei Flugverspätung, Annullierung, Nichtbeförderung, Gepäckverlust und Gepäckverspätung sowie Verletzungen und Todesfällen bei der Flugbeförderung.

Ausgleichszahlungen/Entschädigungen

Im Falle einer Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung kann der Fluggast von der Airline, die den Flug ausgeführt hat bzw. ausführen sollte, nach der VO (EG) 261/2004 eine Entschädigung ohne Nachweis eines Schadens verlangen, die zwischen 250,00 Euro und 600,00 Euro liegt.

Art.7 Absätze 1-3 VO (EG) 261/2004 lautet:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250,00 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400,00 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600,00 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gem. Art.8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlunegn nach Abs.1 um 50 % kürzen.

Diese Entschädigung steht jedem zu, der über eine bestätigte Buchung verfügt, es muss also kein Sitzplatz reserviert gewesen sein.

Es kommt nur darauf an, dass ein Entgelt für die Buchung gezahlt wurde. Wie hoch das Entgelt war, ist irrelevant (also bei Kindern auch 2,00 Euro).

Wir rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Im Falle unserer Beauftragung erhalten Sie im Erfolgsfall die volle Entschädigung, also 100 % der Entschädigung. Bei anderen Unternehmen müssen Sie dagegen einen Teil der Forderung an den Auftraggeber abtreten.

Die VO (EG) 261/2004 gilt bei allen Flügen, die von einem Flughafen in der EU starten oder -wenn es sich um ein EU-Luftfahrtunternehmen handelt- bei Flügen, die von einem Flughafen außerhalb der EU mit Ziel innerhalb der EU starten.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Linienflug, Charterflug oder eine Billigairline handelt.

Sie können auch dann Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 geltend machen, wenn Sie eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben und es Probleme bei dem Flug gab.

Die Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 richten sich aber immer an das ausführende Luftfahrunternehmen und nicht an den Reiseveranstalter.

Die Fluggesellschaften berufen sich in der Praxis immer wieder auf außergewöhnliche Umstände und verweigern Entschädigungen und Ersatz von Mehrkosten bzw. die Erbringung von Betreuungsleistungen, wozu beispielsweise Hotelunterbringung und Verpflegung der Fluggäste gehören.

Da wir in unserer Kanzlei über Jahre hinweg eine Vielzahl von Prozessen geführt haben, sind wir in der Lage, Sie kompetent zu vertreten.

1. Ausgleichsansprüche

a) Annullierung

Bei Annullierung des Fluges haben Sie einen Entschädigungsanspruch nach Art.7 VO (EG) 261/2004.

Von einer Annullierung ist auszugehen, wenn der geplante Flug, für den zumindest ein Sitzplatz reseriert war, nicht durchgeführt wird.

Auch die Vorverlegung eines Fluges stellt eine Annullierung dar (Urteil des BGH vom 09.06.2015, X ZR 59/14; AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, 512 C 15244/10, RRa 2011,195; AG Königs Wusterhauesen, Urt.v. 15.05.2013, 4 C 273/13).

Art.5 Abs.1 lit.c VO (EG) 261/2004 befreit ein Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen, wenn es die Annullierung innerhalb bestimmter Fristen vor dem Abflug bzw. unter Gewährung angemessener Alternativen für eine anderweitige Beförderung mitteilt.

In diesem Zusammenhang hat unsere Kanzlei ein bahnbrechendes Urteil erstritten:

Es reicht nicht, wenn der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler über die Annullierung informiert wird. Vielmehr muss der Fluggast selbst informiert werden. Der Reiseveranstalter ist weder Empfangsvertreter bzw. Wissensvertreter der Fluggäste oder von diesen zum Empfangsboten bestellt oder als zum Empfangsboten bestellt anzusehen (Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 01.09.2011, 2-24 S 92/11).

b) Nichtbeförderung

Wird den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlung/Entschädigung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 i.V.m. Art. 4 Abs.3 VO (EG) 261/2004 und auf Unterstützungsleistungen gem. Art.8 und 9 der VO (EG) 261/2004.

Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung hat drei Voraussetzungen:

- der Fluggast muss sich - wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist- zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (Check-In) eingefunden haben,

- der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein,

- dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg (Boarding) gegen seinen Willen verweigert worden.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 30.04.2009, Xa ZR 78/08 klargestellt.

Falls die Beförderung noch möglich ist, weil das Flugzeug seine Parkposition noch nicht verlassen hat und die Flugzeugtüren noch offen sind, ist die Fluggesellschaft zur Beförderung verpflichtet und darf Sie nicht zurückweisen (Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 15.07.2010, 2-24 S 10/10.

Passagiere müssen auch dann mit einem Anschlussflug befördert werden, wenn ihr Reisegepäck wegen Verspätung des Zubringerfluges erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Solange jemand den Flugsteig des Anschlussfluges innerhalb der Einstiegszeit erreicht, muss er mitgenommen werden (Urteil des BGH vom 28.08.2012, X ZR 128/11).

Früher wurde bei Verspätung des Zubringerfluges und dadurch verpasstem Anschlussflug keine Entschädigung zugesprochen (Urteil des BGH vom 30.04.2009, Xa ZR 78/08). Argumentiert wurde damit, dass die Fluggäste nicht rechtzeitig zum Boarding für den nächsten Flugabschnitt erschienen seien.

Der BGH geht nunmehr aber davon aus, dass die Zielorte von direkten Anschlussflügen zu berücksichtigen sind. Bei direkten Anschlussflügen spielt es aktuell also keine Rolle mehr, ob sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung für den Weiterflug eingefunden hat. Er bekommt die Entschädigung (Urteil des BGH vom 07.05.2013, X ZR 127/11.

Die Airlines berufen sich bei der Ablehnung der Beförderung immer wieder unzulässigerweise darauf, dass der Fluggast nicht rechtzeitig am Flugsteig erschienen sei.

Nach dem Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 25.03.2013, 2-24 S 151/12 bezieht sich Art.3 Abs.2 VO (EG) 261/2004 aber auf den Check-In und nicht auf das Erscheinen am Flugsteig.

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 25.01.2007, 29 C 499/06-46 entschieden:

"Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht mit dem Argument entlasten, der Fluggast sei nicht rechtzeitig zur Abfertigung erschienen, wenn die Ursache für das verspätete Erscheinen allein in der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens lag."

Ebenso urteilte das AG Hamburg am 05.12.2006, 14 C 248/06.

Andernfalls ließen sich die Rechte der Fluggäste beliebig umgehen.

Der Airline ist eine Entlastung auch dann nicht möglich, wenn Fluggäste mangels ausreichendem Personal bei der Abfertigung ihren Flug verpassen.

Nach dem Urteil des AG Charlottenburg vom 21.04.2010, 226 C 331/08 ist eine Fluggesellschaft in jedem Falle verpflichtet, den Fluggast bei einem etwaigen Nichterscheinen aufzurufen.

Reihenfolge der Flugcoupons

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Passagieren die Beförderung auf dem Rückflug bei einem einheitlich gebuchten Hin-und Rückflug bei mit der Begründung verweigert wird, sie hätten den Hinflug nicht angetreten.

Die Airlines berufen sich insoweit auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Klauseln zur vollständigen und vorgesehenen Inanspruchnahme der Flugcoupons wurden jedoch für unwirksam nach § 307 I, II Nr.1 BGB erklärt. Dem Fluggast wurde Schadensersatz zugesprochen, da das Luftfahrtunternehmen den Rückflug gestrichen hat (Urteil des BGH vom 29.04.2010, Xa ZR 101/09; Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.12.2008, 16 U 76/08).

Auch das HG Wien hat mit Urteil vom 27.02.2012, 39 Cg 29/11z eine Klausel der Airlines zur Reihenfolge der Flugcoupons für nichtig erklärt.

Im Falle der Nichtbeförderung kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 findet aus systematischen Gründen keine Anwendung.

Eine Entlastung kann aber nach Art. 2 lit. j VO (EG) 261/2004 ausnahmsweise erfolgen, wenn die Gründe für die Nichtbeförderung vom Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

Dass tatsächlich Gesundheitsprobleme, Sicherheitsprobleme oder unzureichende Reiseunterlagen vorlagen, muss von der Airline dargelegt und bewiesen werden. Kann sie dies nicht, besteht bei Verweigerung der Beförderung ein Anspruch auf eine Entschädigung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004.

c) Flugverspätung

Am 19.11.2009 hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 entschieden, dass der Fluggast eine Ausgleichszahlung verlangen kann, sofern das Luftfahrtunternehmen diesen nicht anderweitig mit einem Flug befördert, der nicht mehr als eine Stunde von der planmäßigen Abflugzeit startet und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Ab einer Ankunftsverpätung am Endziel von 3 Stunden und 1 Minute können die Fluggäste damit bei Flugverspätungen Entschädigungen fordern.

Entsprechend hat der BGH mit Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06 entschieden.

Der EuGH hat in der Rechtssache C 11/11 (Air France ./. Folkerts) mit Urteil vom 26.02.2013 klargestellt, dass eine über dreistündige Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszahlung ist. Maßgeblich ist allein die Ankunftsverspätung, d.h. wie viel später die Fluggäste im Vergleich zur ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit tatsächlich landen.

Bei direkten Anschlussflügen ist hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung, die entfernungsabhängig ist, nicht nur die Entfernung zwischen Abgangsflughafen und dem Zwischenlandeflughafen, sondern auch die Entfernung zwischen dem Zwischenlandeflughafen und dem Ankunftsflughafen (Endziel) zu berücksichtigen (Urteil des BGH vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10).

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 13.12.2012 (29C 655/12 (11)) festgestellt, dass einem Fluggast bei Verspätung des Zubringerfluges auch dann ein Ausgleichsanspruch/eine Entschädigung zusteht, wenn der Anschlussflug von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird.

Für die Entschädigung spielt es keine Rolle, ob der Fluggast, der ein gültiges Ticket besitzt, den verspäteten Flug wahrnimmt oder nicht antritt (Urteil des AG Bremen vom 22.11.2012, 9 C 0270/12; Hinweise des LG Berlin im Verfahren 55 S 178/13 in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2014; Urteil des BGH vom 13.11.2013, X ZR 115/12 Rdn.8 und 9; Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 25.04.2014, 2-24 S 213/12).

 

d) Entlastung bei außergewöhnlichen Umständen

Die Fluggesellschaften verweigern Entschädigungen wiederholt mit dem Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gem. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004.

Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 lautet:

"Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art.7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären."

Art. 5 Abs.3 VO (EG), der nach dem Wortlaut nur für Annullierungen gilt wird bei Flugverspätungen analog angewandt (nicht aber bei Nichtbeförderungen).

Was genau unter Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 fällt, ist nicht in der VO (EG) 261/2004 geregelt.

Als außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 sind Probleme nach dem EuGH dann anzusehen, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Der EuGH nennt insoweit versteckte Fabrikationsfehler oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlunegn verursachte Schäden an Flugzeugen.

Die Gerichte müssen jeden Einzelfall gesondert prüfen.

Da bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen der Anspruch des Fluggasts auf eine Entschädigung entfallen kann, ist es für den Fluggast wichtig, einen auf Fluggastrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, der die Rechtsprechung zu den außergewöhnlichen Umständen kennt.

Im Folgenden haben wir Entscheidungen zu außergwöhnlichen Umständen i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 aufgelistet.

Falls Ihr Fall nicht aufgeführt wird, setzen Sie sich direkt mit uns in Verbindung. Die dargestellte Kasuistik ist nicht anschließend.

Krankmeldung von Kabinen-und Cockpitpersonal

Aktuell wird anlässlich der kurzfristigen Krankmeldungen von Crews diskuttiert, ob dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Nach dem Urteil des LG Düsseldorf vom 22.08.2014, 22 S 31/14 ist in der Erkrankung eines Piloten kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der das Luftfahrtunternehmen von der Zahlung einer Entschädigung befreit.

 

Technische Probleme

Technische Mängel stellen keine außergewöhnlichen Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar, es sei denn das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil des EuGH vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07; Urteil des LG Darmstadt vom 03.11.2010, 7 S 29/09; Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 03.02.2010, 29 C 2088/09, Urteil des AG Köln vom 10.03.2010, 132 C 304/07).

Das AG Königs Wusterhausen hat im Urteil vom 07.03.2011, 20 C 10/11 zu Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 ausgeführt:

"...Es ist allgemein anerkannt, dass es sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand handelt, dessen Voraussetzungen eng auszulegen sind..."

"... technische Probleme stellen im Regelfall keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Norm, sondern lediglich das Brot einer Fluggesellschaft dar..."

Störungen am computergesteuerten Bremssystem:

Störungen am computergesteuerten Bremssystem gehören nicht zu den außergewöhnlichen Umständen i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Charlottenburg vom 17.11.2010, 229 C 201/2010.

 

Triebwerkschaden

Ein Triebwerkschaden entlastet die Flugesellschaft nicht (Urteil des LG Düsseldorf vom 07.05.2009, 22 S 215/08; Urteil des AG Köln vom 10.03.2010, 132 C 304/07; Urteil des BGH vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06; Urteil des AG Rüsselsheim vom 07.11.2006, 3 C 717/06 (32).

 

Defekt an der Hydraulik

Störungen an der Hydraulik gehören nicht zu den außergewöhnlichen Umständen i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Wedding vom 24.05.2007, 22a C 38/07).

Radarausfall

Ein Radarausfall ist außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des BGH vom 12.06.2014, X ZR 104/13; Urteil des AG Emden vom 27.01.2010, 5 C 197/09).

Ausfall der Stromanlage

Ein Ausfall der Stromanlage ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 16.02.2007, 30 C 1701/06 (47).

Defekt der Höhenruderanzeige

Ein Defekt der Höhenruderanzeige ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Frankfurt a.M.vom 24.06.2011, 31 C 961/11 (16).

Schmorgeruch im Flugzeug

Schmorgeruch im Flugzeug entlastet die Airline nicht i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Rüsselsheim vom 11.10.2007, 3 C 1339/06).

Motor defekt

Ein Defekt an einem Motor gehört nicht zu den außergewöhnlichen Umständen i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des EuGH vom 22.12.2008, C-549/07).

technischer Defekt an Flugzeugtür

ein Versagen der technischen Einrichtungen des Fluggeräts selbst ist allein dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zuzuweisen (Urteil des LG Darmstadt vom 01.08.2007, 21 S 263/07).

 

Defekte nach Vogelschlag

Bei Defekten nach Vogelschlag ist streitig, ob ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 vorliegt:

a) 

Defekte durch Vogelschlag sind außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des LG Darmstadt vom 01.08.2007, 21 S 263/06; Urteil des LG Düsseldorf vom 08.08.2008, 22 S 378/07; Urteil des AG Leipzig vom 07.07.2010, 109 C 7651/09; Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 18.11.2011, 32 C 1713/11 (18); Urteil des AG Bremen vom 29.12.2011, 9 C 91/11; Urteil des LG Hamburg vom 13.01.2012, 318 S 98/11; Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 29.11.2012, 24-S 111/12; Urteil des BGH vom 24.09.2013, X ZR 160/12).

b)

Defekte durch Vogelschlag sind kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Hamburg vom 05.04.2011, 22a C 215/10; Urteil des AG Erding vom 03.01.2011, 5 C 1059/10; Urteil des AG Hannover vom 07.06.2011, 543 C 1945/11; Urteil des LG Hannover vom 18.01.2012, 14 S 52/11; Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 13.03.2013, 29 C 811/11 (21)).

Beschädigungen des Flugzeugs

Beschäddigung durch Schlepperfahrzeug ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Rüsselsheim vom 27.07.2012, 3 C 468/12 (37).

Defekte Toiletten

Defekte Toiletten sind kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Köln vom 09.12.2011, 145 C 15/11; Urteil des AG Rüsselsheim vom 25.11.2011, 3 C 1687/11 (35)).

defekte Notbeleuchtung

Eine defekte Notbeleuchtung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 dar (Urteil des LG Köln vom 19.03.2008, 10 S 391/06).

Auslösen der Notrutsche 

Das versehentliche Auslösen der Notrutsche durch einen Passagier ist ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 (Urteil des AG Rüsselsheim vom 11.07.2012, 3 C 497/12 (36)).

Nachtflugverbot

Beim Nachtflugverbot ist umstritten, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 darstellt:

a)

Ein Nachtflugverbot stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO EG) 261/2004 dar (Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 08.02.2013, 30 C 2290/12 (47)).

Die Airline muss eben so planen, dass es nicht zu Verzögerungen kommt und sie dadurch von einem Nachtflugverbot betroffen wird.

b)

Ein Nachtflugverbot stellt keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art.5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 dar, wenn die Airline keine Anstrengungen unternommen hat, auf anderen Flughäfen in der Nähe eine Landeerlaubnis zu erhalten (Urteil des AG Düsseldorf vom 13.03.2008, 232 C 3487/07)).

c)

Ein Nachtflugverbot stellt einen außergwöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 dar (Urteil des AG Erding vom 18.04.2011, 2 C 1053/11).

d)

In jedem Fall muss die Airline zur Entlastung konkret dazu vortragen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um einen so späten Abflug zu vermeiden, durch den sie vom Nachtflugverbot betroffen wird (Urteil des LG Stuttgart vom 21.03.2012, 13 S 93/11)).

Ersatzcrew

Die Airline muss eine Ersatzcrew bereithalten (Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 13.02.2007, 30 C 2192/06; Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 05.12.2009, 21 U 23/07; Urteil des AG Hannover vom 31.01.2011, 426 C 12868/10)).

 

2. Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten

a) Schuldnerverzug

Die Fluggesellschaft hat die Rechtsanwaltskosten des Fluggasts gem. §§ 280, 286 I BGB zu tragen, wenn dieser zuvor seine Forderung unter Fristsetzung gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht und die Airline nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt hat.

b) außergerichtliche Ablehnung der Ansprüche durch die Fluggesellschaft durch Standardschreiben

Das AG Frankfurt a.M. führt zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei einem nicht auf den Einzelfall eingehenden Ablehnungsschreiben der Airline mit Urteil vom 06.12.2013- 30 C 2333/13 (25) wie folgt aus:

"Die Beklagte ist für die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund ihres Zahlungsverzuges schadensersatzpflichtig. Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2013 unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Jedenfalls mit Ablehnung jeglicher Zahlungen an die Kläger seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2013 ist Verzug eingetreten. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung haben die Kläger nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine als angemessen anzusehende Maßnahme der Rechtsverfolgung. Das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 28.05.2013 stellt keine ernsthafte und endgültige Forderungszurückweisung dar, bei welcher die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Das Schreiben enthält bereits keinerlei erkennbaren Bezug zum konkreten Einzelfall, sondern es handelt sich um ein gerichtsbekanntes Musterschreiben. Bei einem derartigen Schreiben muss die Anspruchstellerseite nicht davon ausgehen, dass eine weitere außergerichtliche Anspruchsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, sondern darf davon ausgehen, dass die Gegenseite nach einer nochmaligen Darlegung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt Zahlung leistet."

 

Diese Rechtsprechung wird auch im Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 05.12.2013 (32 C 1820/13 (88)) vertreten. Hier hatte die Airline die Ansprüche der Fluggäste ebenfalls durch ein Standardschreiben abgelehnt:

"Ebenfalls aus dem Rechtsgrund des Verzges kann der Kläger die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst angefallener Zinsen verlangen (§§ 280, 286 I BGB). Zwar geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass eine Erstattungspflicht nicht besteht, wenn die Beklagte zuvor Ansprüche endgültig abgelehnt hat. Dann besteht kein Bedürfnis mehr für ein vorgerichtliches anwaltliches Tätigwerden. Eine derartige endgültige Ablehnung setzt jedoch voraus, dass sich die Beklagte im Ablehnungsschreiben erkennbar individuell mit den geltend gemachten Ansprüchen auseinandersetzt. Daran fehlt es hier. Das Schreiben der Beklagten vom 20.04.2013 stellt ein vorgefertigtes Schreiben dar, bei dem gegebenenfalls lediglich das Datum des Fluges angepasst wird. Konkrete individuelle Feststellungen enthält es nicht."

Ebenso entschied das AG Frankfurt a.M. in folgenden Urteilen:

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 01.08.2013, 32 C 122/13 (22)

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 13.03.2013 (29 C 811/11 (21)).

Ebenso entschied das OLG Celle mit Urteil vom 25.10.2007, 13 U 146/07.

 

c) sonstige außergerichtliche Ablehnung

Nach der vom AG Frankfurt a.M. im Urteil vom 16.05.2013 (31 C 3349/12 (78)) vertretenen Auffassung stellt die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung auch nach Ablehnung der Forderung durch den Schuldner eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

Im Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 10.05.2010 - 31 C 2339/10 (74) heißt es wie folgt: "Auch wenn das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche aus der Fluggastrechte.Verordnung dem Fluggast gegenüber abgelehnt hat, kann dieser einen Rechtsanwalt nochmals mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen und die Kosten dieser Tätigkeit ersetzt verlangen, weil nicht zwingend davon auszugehen ist, dass er die Forderungen nur unter Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz realisieren kann.

 

Das AG Königs Wusterhausen hat mit Urteil vom 07.11.2011, 20 C 448/11 und das AG Hannover mit Urteil vom 25.11.2013, 556 C 11697/13 entsprechend geurteilt.

 

d) Keine Aufklärung über die Rechte aus der VO (EG) 261/2004

Sofern die Fluggäste nicht wie in Art. 14 VO (EG) 261/2004 vorgesehen über ihre Rechte bei Annullierung, Nichtbeförderung und Flugverspätung aufgeklärt werden, hat die Fluggesellschaft die Rechtsanwaltskosten des Fluggasts gem. § 280 BGB i.V.m. Art. 14 VO (EG) 261/2004 zu tragen (Urteil des AG Hannover vom 31.07.2012, 517 C 13641/11; Urteil des AG Düsseldorf vom 11.06.2013, 43 C 15606/12, Urteil des AG Charlottenburg vom 08.05.2014, 210 C 440/13 und Urteil des AG Wedding vom 28.08.2014, 2 C 142/14).

 

3. Fluggäste von Pauschalreisen, denen wegen höherer Gewalt gekündigt wurde, haben folgende Rechte:

1.) Rechte der Fluggäste gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen bei Annullierung des Hinfluges

2.) Rechte der Fluggäste gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen bei Annullierung des Rückfluges

3.) Rechte der Fluggäste gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen bei Annullierung des Rückfluges

Weitere Rechte der Fluggäste, unabhängig davon ab es sich um eine Pauschalreise, einen Linienflug oder einen Charterflug handelt:

Montrealer Ãœbereinkommen

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Anspruch bei Herabstufung

Preisminderung bei Wechsel der Fluggesellschaft

Bei Wechsel der Fluggesellschaft kann den Reisepreis um 5 % gemindert werden.
LG Lüneburg; Urt. v. 13.8.1998; 4 S 139/98

Änderung des Zielflughafens

Wird der Reisende auf einen anderen als dem vertraglich vereinbarten Flughafen geflogen und mit einem Bus zum eigentlichen Zielflughafen gebracht, so liegt ein Reisemangel vor.

Änderung des Abflugortes ist ein Kündigungsgrund

Der Reiseveranstalter ist nicht berechtig, den Abflugort einseitig zu ändern. Der Reisende kann den Reisevertrag in diesem Fall kündigen.