Anspruch bei Herabstufung

Anspruch bei Herabstufung

Bei Herabstufung eines Fluggastes in eine niedrigere Klasse kann der Fluggast gem. Art. 10 EU-VO 261/2004 folgende prozentuale Erstattung des Ticketpreises verlangen:

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Flugscheins.

Beachten Sie, dass keine Verpflichtungen der Fluggesellschaften nach der (EU-VO 261/2004) bestehen, sofern entweder außergewöhnliche Umstände vorliegen oder der Fluggast nicht rechtzeitig erschienen ist oder keine bzw. unzureichende Reiseunterlagen vorweisen konnte.

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 befasst sich mit den Rechten von behinderten Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.